Miranda v. Arizona | |
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Entschieden: | 13. Juni 1966 |
Name: | Ernest Arthur Miranda v. Arizona |
Zitiert: | 384 U.S. 436 (1966); 86 S. Ct. 1602; 16 L. Ed. 2d 694; 1966 U.S. LEXIS 2817; 10 A.L.R.3d 974 |
Sachverhalt | |
Berufung eines geständigen Angeklagten, der vor seiner Vernehmung nicht belehrt wurde, schweigen zu können, und anschließend verurteilt wurde | |
Entscheidung | |
Das im 5. Zusatzartikel zur Verfassung verbriefte Recht gegen Selbstbelastung verpflichtet die Strafverfolgung, Verdächtige über ihr Recht zu schweigen und ihr Recht auf einen Anwalt aufzuklären. | |
Positionen | |
Mehrheitsmeinung: | Earl Warren (Vorsitz), Black, Douglas, Brennan, Fortas |
Abweichende Meinung: | Clark |
Mindermeinung: | Harlan, Stewart, White |
Angewandtes Recht | |
Verfassung der Vereinigten Staaten, 5. und 6. Zusatzartikel |
Miranda v. Arizona ist ein bedeutendes Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten zum Aussageverweigerungsrecht. Danach müssen Verdächtige in Strafsachen vor der polizeilichen Vernehmung auf ihr Recht, einen Anwalt heranzuziehen, und ihr Recht zu schweigen hingewiesen werden.
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